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fennichfuxer

bausparen & sparerfreibetrag bei prämienberechtigung

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fennichfuxer

hi,

 

ich bin da auf eine seltsame anomalie in unserem steueruniversum gestoßen:

 

wie hoch muß der freistellungsauftrag für einen bsv sein, wenn ich wohnbauprämienberechtigt bin?

 

grüssle ff

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stbjs

Ein Freistellungsauftrag ist nicht nötig, da keine ZASt einbehalten wird. Steuerpflicht besteht natürlich trotzdem.

 

Gruß Jürgen

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|Zero

für die wohnungsbauprämie selbst brauchst du keinen freistellungsauftrag (auch die arbeitnehmersparzulage wäre steuerfrei)

 

allerdings benötigst du einen freistellungsauftrag für die erträge, die du mit der wohnungsbauprämie bzw. arbeitnehmersparzulage (nur beim fondssparen), erwirtschaftest. also für die zinsen die der bsv abwirft.

 

aber beim bsv gibt es sowieso einige außnahmen im EStG, würde mich also nicht wundern, wenn es da wieder ne gesonderte regelung gibt.

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stbjs
allerdings benötigst du einen freistellungsauftrag für die erträge, die du mit der wohnungsbauprämie bzw. arbeitnehmersparzulage (nur beim fondssparen), erwirtschaftest. also für die zinsen die der bsv abwirft.

 

Falsch!

 

Ein Freistellungsauftrag ist nicht nötig, da keine ZASt einbehalten wird. Steuerpflicht besteht natürlich trotzdem.

 

Gruß Jürgen

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fennichfuxer

hi,

 

danke. meine frage ist beantwortet.

 

grüssle ff

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|Zero

ok hast recht stbjs, habs nochma nachgelesen. die zinsen musst halt bei der est erklärung angeben

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MarioRio
ok hast recht stbjs, habs nochma nachgelesen. die zinsen musst halt bei der est erklärung angeben

 

was bedeutet das? muss ich die zinsen dann zuzüglich dem einkommen versteuern?

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger

Du bist verpflichtet, Deine Zinseinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

Ausgenommen vom Zinsabschlag für das Beantragungs- und Folgejahr sind Zinsen aus Bausparguthaben, wenn für die Sparbeiträge eine Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird.

Wer keine Wohnungsbauprämie und keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhält, muss einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilen, damit die Zinsen in voller Höhe erhalten bleiben.

 

Für Neuverträge ab dem 01.01.2007 wird es keine Wohnungsbauprämie mehr geben. Für Altverträge wird das Jahr 2010 das letzte prämienbegünstigte Jahr sein.

 

Bei Bausparverträgen mit einer Guthabenverzinsung von bis zu 1% p.a. erfolgt kein Abzug von der Zinsabschlagsteuer.

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