RomanP Mai 22, 2007 Guten Tag, ich bin noch ziemlich neu in der Materie, möchte aber so langsam beginnen mit Aktien zu handeln. Ich wohne in Italien, habe aber ein Online-Konto bei flatex in Deutschland. Nun wollte ich nachfragen, wie es mit der Versteuerung bei "möglichen" Aktiengewinnen aussieht? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Roman Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar Mai 22, 2007 ich bin in einer ähnlichen situation: depot in BRD, Lebensmittelpunkt in oesterreich... 1. unabhaengig von deiner staatsbuergerschaft musst du dort die (evtl. anfallenden) steuern loehnen, wo du deinen lebensmittelpunkt hast, das wird wahrscheinlich dort sein, wo du deinen hauptwohnsitz hast (hast du nur einen in italien und keinen in brd, dann auf jeden fall italien!, hast du einen hauptwohnsitz in BRD und Itlaien, dan neben da, wo du deinen lebensmittelpunkt nachweisen kannst) fuer dich gelten also steuersaetze und steuergesetze in italien! 2. vorsicht bei dividenden und zinsen auf guthaben: quellensteuer wird dir in BRD direkt abgezogen...du musst die bruttodividende aber trotzdem in italien nochmals versteuern (beachte dazu aber auch dass geltenden DBA = Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und BRD)...einen teil der in deutschland abgezogenen quellensteuer kannst du dir aber wieder zurueckholen durch antrag im land der quellensteuer das sind mal grob die wichtigsten zwei punkte Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
crosplit Mai 23, 2007 Gibt es in Italien keine guten Online-Broker??? Oder Österreich??? Hm, vielleicht gibts je demnächst einen Eu-weiten Broker... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
caspar Mai 23, 2007 crosplit...es gibt sie mittlerweile..aber noch nicht so lange und halt n` bisschen teurerer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Naseweis Mai 23, 2007 Koffer packen und ab über die grüne Grenze. Beim Grenzübertritt ein freundliches Gesicht machen ( ganz wichtig!!) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
|Zero Mai 23, 2007 hast du deinen ständigen wohnsitz oder deinen gewöhnlichen aufenthaltsort im ausland, dann bist du in der brd nicht einkommensteuerpflichtig. erträge werden grundsätzlich nach dem welteinkommesprinzip versteuert. aber frag mich bitte nicht wie des in italien geregelt ist und was man da beachten muss Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 23, 2007 hast du deinen ständigen wohnsitz oder deinen gewöhnlichen aufenthaltsort im ausland, dann bist du in der brd nicht einkommensteuerpflichtig. beschränkt steuerpflichtig ist man trotzdem, wenn Inlandseinkünfte i.S.v. § 49 EStG vorliegen. Der Ansässigkeitsstaat hat die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Mai 24, 2007 hast du deinen ständigen wohnsitz oder deinen gewöhnlichen aufenthaltsort im ausland, dann bist du in der brd nicht einkommensteuerpflichtig. Falsch, siehe Anmerkung von Sven82. erträge werden grundsätzlich nach dem welteinkommesprinzip versteuert. Wo meinst du? Das gilt fuer Deutschland (sofern du dort unbeschraenkt steuerpflichtig bist), aber nicht grundsaetzlich fuer jedes Land in der Welt. Der Ansässigkeitsstaat hat die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nur wenn ein DBA besteht, ansonsten kann der Ansässigkeitsstaat machen, was er will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 24, 2007 Nur wenn ein DBA besteht, ansonsten kann der Ansässigkeitsstaat machen, was er will. mit Italien besteht ein DBA. Das Prinzip der Universalsukzession (Welteinkommensgrundsatz) bezog sich denke ich auf die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien. Aber davon abgesehen werden Staaten mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat auch ihre Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung haben, die ähnlich dem § 34c EStG aufgebaut sind und somit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Landessteuer vorsehen oder die ausländischen Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung ausnehmen. Doppelbesteuerung dürfte nämlich auch in diesen Staaten verfassungsrechtlich bedenklich sein. Gilt natürlich nicht für alle Nicht-DBA-Staaten. Der Sudan wird solche Vorschriften wohl nicht haben. Aber da besteht auch keine Verfassung. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RomanP Mai 24, 2007 Tag, vielen Dank für eure ausführlichen Antworten. Da ich wie bereits erwähnt noch neu in der Materie bin, hab ich noch folgende Frage zum Thema: Wenn ich jetzt z.B. 1.000 Gewinn durch Aktienhandel mache, dann muss ich den ja wie bereits erklärt wurde versteuern lassen. Muss ich diesen Gewinn folgernd also einfach bei der nächsten Steuererklärung mit angeben oder wie geht das vor sich? Vielen Dank. mfg Roman Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delphin Mai 24, 2007 Wenn ich jetzt z.B. 1.000 Gewinn durch Aktienhandel mache, dann muss ich den ja wie bereits erklärt wurde versteuern lassen. Muss ich diesen Gewinn folgernd also einfach bei der nächsten Steuererklärung mit angeben oder wie geht das vor sich? Ja, musst Du. Nennt sich dann 'Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften', wird erfasst unter der Kategorie der 'sonstigen Einkünfte' (die siebte der sieben Einkunftsarten). Angegeben wirds in der Anlage 'SO', wenn ich mich nicht täusche. (Wie schon erwähnt nur bei mehr als 512 EUR und wenn die verkauften Papiere kürzer als ein Jahr gehalten wurden.) Eine Übersicht über die Einkuftsarten findest Du in § 2 EStG, die Details zu den sonstigen Einkünften in §22 EStG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RomanP Mai 24, 2007 @Delphin Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gruss Roman Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Mai 25, 2007 Aber davon abgesehen werden Staaten mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat auch ihre Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung haben, die ähnlich dem § 34c EStG aufgebaut sind und somit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Landessteuer vorsehen oder die ausländischen Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung ausnehmen. Ich sehe kein Problem darin, dass ein Land genau wie Deutschland das Welteinkommen versteuert - und wenn kein DBA besteht, dann hat man eben u.U. Pech gehabt und zahlt doppelt. Nicht schoen fuer den Anleger, aber dass andere Laender Vorschriften aehnlich zu denen in Deutschland haben scheint mir etwas weit hergeholt. Doppelbesteuerung dürfte nämlich auch in diesen Staaten verfassungsrechtlich bedenklich sein. Gilt natürlich nicht für alle Nicht-DBA-Staaten. Der Sudan wird solche Vorschriften wohl nicht haben. Aber da besteht auch keine Verfassung. Ich weis nicht, wie du darauf kommst das sowas "verfassungsrechtlich bedenklich" ist - oder kennst du die Verfassungen aller Nicht-DBA Laender? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 25, 2007 Ich sehe kein Problem darin, dass ein Land genau wie Deutschland das Welteinkommen versteuert - und wenn kein DBA besteht, dann hat man eben u.U. Pech gehabt und zahlt doppelt. nun ja, es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen. Es kann ja nur im Sinne des Staates sein, seine Mitbürger steuerlich zu entlasten, wenn diese volkswirtschaftliche bzw. außenwirtschaftliche Aktivitäten entfalten zumal der Staat außenpolitische Beziehungen zu diesen Staaten hält und diese darunter Leiden. Außerdem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Sozialstaatsprinzip, Gleichheitsprinzip, Eigentumsgarantie und nicht zuletzt auch im Rechtsstaatsprinzip. Innerhalb der EU regelt das sogar Art. 293 EGV, der da sagt, dass eine Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen ist. Ich weis nicht, wie du darauf kommst das sowas "verfassungsrechtlich bedenklich" ist - oder kennst du die Verfassungen aller Nicht-DBA Laender? natürlich kenne ich die Verfassungen der einzelnen Länder nicht. Allerdings sollten in einer Demokratie ähnliche Prinzipien bestehen wie in Deutschland, so dass auch diese Staaten die Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen. Ob dies im gleichen Rahmen geschieht wie in Deutschland sei mal dahingestellt. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KarlG Mai 25, 2007 Hallo, ich bin Österreicher und würde gerne ein Depot bei einem Broker in Deutschland eröffnen. Wie dabei Erträge im Heimatland versteuert werden müssen, wird hier glücklicherweise ja recht gut erklärt. Mir stellt sich jetzt aber noch eine Frage: Handelt man bei einem Broker in Österreich mit Zertifikaten wird grob gesagt direkt beim Verkauft eine KESt in der Höhe von 25 % vom Gewinn abgezogen und von vom Broker einbehalten. Wie ist dies nun in Deutschland? Ich nehme an, als Steuerausländer würde erstmal gar nichts von einem Erlös abgezogen werden ... Sind solche Erlöse dann in Österreich wie auch andere Spekulatiosngeschäfte (Veräußerung innerhalb des 1. Jahres) zu versteuern, also zum jeweils individuell für die Person gültigen Einkommenssteuersatz? Wäre nett, wenn ihr mir dabei weiterhelfen könntet ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hornet Mai 25, 2007 Hallo, ich bin Österreicher und würde gerne ein Depot bei einem Broker in Deutschland eröffnen. Wie dabei Erträge im Heimatland versteuert werden müssen, wird hier glücklicherweise ja recht gut erklärt. Mir stellt sich jetzt aber noch eine Frage: Handelt man bei einem Broker in Österreich mit Zertifikaten wird grob gesagt direkt beim Verkauft eine KESt in der Höhe von 25 % vom Gewinn abgezogen und von vom Broker einbehalten. Wie ist dies nun in Deutschland? Ich nehme an, als Steuerausländer würde erstmal gar nichts von einem Erlös abgezogen werden ... Sind solche Erlöse dann in Österreich wie auch andere Spekulatiosngeschäfte (Veräußerung innerhalb des 1. Jahres) zu versteuern, also zum jeweils individuell für die Person gültigen Einkommenssteuersatz? Wäre nett, wenn ihr mir dabei weiterhelfen könntet ... Hallo KarlG, aus dem Doppelbesteuerungsabkommen: " Artikel 3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden." "6. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen erzielt werden, auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederbekehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen nicht unter diese Vorschrift." Ab 2009 gibt es auch hier eine Gesetzesänderung. Dann führen auch hier die Banken und Broker eine Steuer ab. Gruß Hornet Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KarlG Mai 25, 2007 Aha, vielen Dank für die Erläuterungen! Ein Spekulationsgewinn wird also in Deutschland nicht gleich automatisch durch den Broker versteuert. Das ist gut. Bleibt noch die Frage, wie die Versteuerung dann in Österreich aussieht, vielleicht weiß da ja jemand etwas dazu. Denn bei einem österreichischen Broker, der den Gewinn gleich versteuert, fallen 25 % an Steuer an. Diese Einkunft ist dann sogleich endbesteuert - man kann daran nichts mehr ändern, nicht gegenrechnen, und die Steuer bleibt einfach so. (Nebenbei ist das Ganze auch nocht anonym) Handelt man das Selbe in Deutschland, wo der Broker ja keine Versteuerung vornimmt, entsteht deshalb ein Spekulationsgewinn. Versteuert man diesen Spekulationsgewinn dann in Österreich wie eben andere Spekulationsgewinne, fällt dafür eine höhere Steuer als 25 % an, nämlich der persönliche Steuersatz je nach Jahreseinkommen. Der Vorteil ist, dass man Verluste gegenrechnen kann, was bei der anonymen KESt nicht der Fall ist. So stelle ich mir die Sache mit der Versteuerung eines solchen Gewinns in Österreich jedenfalls vor, vielleicht liege ich damit aber falsch ... Hat da jemand nähere Infos dazu? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 25, 2007 ??? Ich habe noch keinen Praxisfall gehabt und habe auch sonst keine Ahnung von Wertpapieren aber Art. 3 ist definitiv falsch. Berichtige mich jemand, wenn ich völlig daneben liege. Art. 3 DBA Österreich bezieht sich auf die Spekulationsfrist bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen aber doch nicht auf Wertpapiere. Bei Grundvermögen nennt sich die 10 Jahresfrist nämlich auch Spekulationsfrist. Art. 3 DBA Österreich hat somit überhaupt nichts damit zu tun. In Deutschland ist überhaupt festzustellen, ob die Einkünfte unter die beschränkte Steuerpflicht fallen. Dabei sollte das Depot keine Rolle spielen, sondern die jeweilige Gesellschaft von der Aktien gehalten werden. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt nämlich nur vor, wenn Inlandseinkünfte vorliegen, so dass sich die Kapitalgesellschaft, an der man sich beteiligt hat im Inland befinden muss, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe a EStG. Das Depot spielt daher in meinen Augen keine Rolle. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung in Deutschland, da ein Steuerabzug nicht stattfindet. § 43 EStG ist nicht anzuwenden, weil die steuerpflichtige Person nicht im Inland wohnt und in § 50a Abs. 4 EStG sind die Einkünfte nicht genannt. Nach § 2 AO haben jedoch Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang vor innerstaatlichem Recht, so dass Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich anzuwenden ist. http://www.bundesfinanzministerium.de/lang...icationFile.pdf Demnach darf ein Steuerabzug nicht erfolgen und es dürfte auch keine Veranlagung mehr erfolgen. Die Besteuerung erfolgt einzig und alleine in Österreich. Ich bin kein Spezialist für Österreich aber ich meine, dass dort eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % besteht. Inwieweit eine Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren erfolgt weiß ich nicht. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hornet Mai 26, 2007 ??? Ich habe noch keinen Praxisfall gehabt und habe auch sonst keine Ahnung von Wertpapieren aber Art. 3 ist definitiv falsch. Berichtige mich jemand, wenn ich völlig daneben liege. Art. 3 DBA Österreich bezieht sich auf die Spekulationsfrist bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen aber doch nicht auf Wertpapiere. Bei Grundvermögen nennt sich die 10 Jahresfrist nämlich auch Spekulationsfrist. Art. 3 DBA Österreich hat somit überhaupt nichts damit zu tun. Sven, Du hast recht. Dieser Artikel 3 ist wirklich nur für unbewegliche Vermögen. Hab da grad was durcheinandergebracht in dem ganzen Gesetzesdschungel ;-) Gruß Hornet Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag