Bauchgefühl Mai 5, 2007 · bearbeitet Mai 5, 2007 von Bauchgefühl Hi ich habe folgenden Modellfall: Ich weiß das Einnahmen aus Zinserträgen im Jahr 2007 für Singles bis 750€ Steuerfrei sind. Soweit so gut Außerdem sind wohl 512 € Gewinn durch Börsenzockerei (also verkauf kürzer als ein Jahr Steuerfrei) Nehmen wir mal an ich hab 750€ Zinseinnahmen durch Tagesgeld, kann ich dann Steuerfrei noch 512 durch Aktien haben oder werden die angerechnet? Also geht folgende Rechnung auf: 750 €Einnahmen an Tagesgeld Zinsen und 512€ reingewinn durch kurze Aktienzockerei (abzüglich Orderkosten) = 1262 Reingewinn Steuerfrei? oder nicht ? Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
crosplit Mai 6, 2007 · bearbeitet Mai 6, 2007 von crosplit Ja! 511,99€ aber! Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 512 Euro betragen (Freigrenze). Wird aber ein Spekulationsgewinn von 512 Euro oder mehr erzielt, unterliegt der gesamte Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. Das hat mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (801€) nichts zu tun. Ist ein Kursgewinn. Wird aber alles ab 2009 mit der "schönen" Abgeltungssteuer geändert... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bauchgefühl Mai 6, 2007 Danke! Zahle ich wenn ich über die 512 komme nur meinen individuellen Steuersatz oder noch mehr Zeugs wie Soli Zuschlag etc ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BarGain Mai 6, 2007 individueller einkommensteuersatz, soli und ggf. kst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bauchgefühl Mai 6, 2007 Danke, fallen Dividenden Einnahmen auch voll in die 511,99 Freigrenze ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys Mai 6, 2007 nein, die fallen in den Zinsfreibetrag, aber nur zur Hälfte Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux Mai 6, 2007 Falls Die 801 nicht reichen, bei den 511,99 aber noch Luft ist, empfiehlt sich folgender Trick: Ultra-Deep-Discounter Und falls die 511,99 auch voll sind und Du länger auf das Geld verzichten kannst, dann einfach einen Deep-Discounter mit einer Laufzeit von über einem Jahr. Noch geht das. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux Mai 6, 2007 · bearbeitet Mai 7, 2007 von sparfux ach so Nochwas: Du kannst zusätzlich zu den 801 Freibetrag noch 410 Härteausgleich steuerfrei vereinnahmen. Das sind dann also 1211,- Kapitaleinnahmen und 511,99 Veräußerungsgewinne. Gewinne bei Aktien werden meines Wissens nach ebenfalls nur zur Hälfte als Veräußerungsgewinne angerechnet (Halbeinkünfteverfahren). Da ich keine Einzelaktien bestitze, bin ich da aber nicht ganz sicher. Falls Dein Grenzsteuersatz sehr hoch ist, kann es sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte über 1211,- über 2 Jahre bis nach der Einführung der Abgeltungssteuer vor Dir her zu schieben. Das kann man mit Anleihen (Stichwort Zwischengewinne) machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
e-Consultance Mai 8, 2007 Hallo, Gewinne in Aktien werden nicht nach dem HEV (Halbeinkünfteverfahren) versteuert, sondern nur Dividenden, weil dort das Unternehmen eh schon Steuern auf seine Gewinne zahlt, und daher die Gewinnausschüttung nicht nochmals voll versteuert wird. Gewinne in Aktien (also Kursgewinne) werden dezeit bei Haltefrist von 1 Jahr nicht versteuert, binnen einer Jahres ist der gesamte Kursgewinn abzgl. aller Transaktionskosten mit dem persönlichen Einkommenssteuer-Satz zu versteuern (inkl. Soli, Kirchensteuer usw.). Verluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Künftig ab 2009 (bei Neuanschaffung in 2009) mit dem pauschalen Satz von 25% plus Soli plus Kirchensteuer usw. versteuert. In der Berechnung dürfen künftig die Anschaffungskosten abgezogen werden, die Veräußerungskosten nicht. Mehr zur Abgeltungssteuer 2009 mfg Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Mai 8, 2007 · bearbeitet Mai 8, 2007 von �-man binnen einer Jahres ist der gesamte Kursgewinn abzgl. aller Transaktionskosten mit dem persönlichen Einkommenssteuer-Satz zu versteuern Falsch, Spekugewinne aus Aktien unterliegen dem HEV. Zumindest bis 2009. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
e-Consultance Mai 8, 2007 Richtig: Bei privaten Personen wird auch auf Kursgewinne das HEV angewendet bei Kapitalgesellschaften (kuristischen Personen) als Inhaber nicht. Habe ich übersehen / durcheinandergebrecht :-" Danke für den Hinweis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Mai 8, 2007 · bearbeitet Mai 8, 2007 von Sven82 Richtig: Bei privaten Personen wird auch auf Kursgewinne das HEV angewendet bei Kapitalgesellschaften (kuristischen Personen) als Inhaber nicht. Habe ich übersehen / durcheinandergebrecht richtig, bei denen gibt es dann den § 8b KStG, der eine Steuerfreiheit von 95 % vorsieht. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag