neysee Mai 6, 2009 el galleta schrieb: Das hat mit dem BGB nix zu tun. Ich bin bei dir zuhause und stoße deine wertvolle Ming-Vase vom Tisch. Wonach ergibt sich dann meine Haftung, wenn nicht aus dem BGB? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
el galleta Mai 6, 2009 · bearbeitet Mai 6, 2009 von el galleta neysee schrieb: Ich bin bei dir zuhause und stoße deine wertvolle Ming-Vase vom Tisch. Wonach ergibt sich dann meine Haftung, wenn nicht aus dem BGB? Mein Hund wirft Deine Vase um. Trotz der Haftung nach § 833 BGB zahlt meine Privathaftpflicht nicht. Mein Kind wirft Deine Vase um. Trotz fehlender Haftung (§ 828 Abs. 1 BGB) zahlt meine Privathaftpflicht. Es ging mir um die Verbindung von Privathaftpflichtversicherung und BGB, nicht um meine Haftung und BGB. saludos, el galleta Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Superhirn Mai 7, 2009 · bearbeitet Mai 7, 2009 von Superhirn Hier geht ja einiges durcheinander: 1. Die Haftung eines Verletzers oder Schädigers richtet sich selbstverständlich nach dem BGB und zwar den §§823 ff. 2. Zu unterscheiden ist I.) das Innenverhältnis zwischen dem Vertragsnehmer und seinem Vertragspartner sprich seiner Haftpflichtversicherung II.) das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger. Hier sind dann Anspruchsgrundlagen zu prüfen, ob der Schädiger verpflichtet ist den Schaden zu ersetzen. Zu Problematik der Schadensberechnung, ist überhaupt ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden, wenn ja in welcher Höhe, (Zeitwert Problematik) sowie den Unterschieden zwischen leicht fahrlässig, fahrlässig, grob fahrlässig, Vorsatz und anderen Gesichtspunkten wie Verletzung der Aufsichtspflicht und sich daraus ergebenden Ansprüchen gibt es ja genügend Literatur. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
el galleta Mai 7, 2009 Superhirn schrieb: Hier geht ja einiges durcheinander: So, was denn? Superhirn schrieb: Die Haftung eines Verletzers oder Schädigers richtet sich selbstverständlich nach dem BGB und zwar den §§823 ff. ...oder StVG oder ProdHaftG oder... saludos, el galleta Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Superhirn Mai 7, 2009 el galleta schrieb: So, was denn? ...oder StVG oder ProdHaftG oder... saludos, el galleta das für mir mal vor wie du eine Haftungsgrundlage ohne den 823 BGB konstruierst ... :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
el galleta Mai 7, 2009 Superhirn schrieb: das für mir mal vor wie du eine Haftungsgrundlage ohne den 823 BGB konstruierst ... :- Steht doch schon da. Eine Haftung nach § 7 StVG oder nach Produkthaftungsgesetz oder generell Gefährdungshaftung wirst Du schwerlich über 823 begründen können. Deswegen gibt es ja daneben z.B. den 833. saludos, el galleta Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Konfuzius Oktober 21, 2011 Kennt jmd das Aktenzeichen des Rechtsurteils auf das sich der "Markt" Bericht hier bezieht? http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/recht_verbraucher/markt6435.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Superhirn Oktober 21, 2011 Am 21.10.2011 um 13:32 von Konfuzius: Kennt jmd das Aktenzeichen des Rechtsurteils auf das sich der "Markt" Bericht hier bezieht? http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/recht_verbraucher/markt6435.html Landgericht Münster, Urteil vom 13.05.2009 - 01 S 8/09 - Zitat Neue Brille nach Unfall: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille nach VerkehrsunfallAus medizinischen Gründen ist Neuerwerb der Brille erforderlich - kein Gebrauchtmarkt für Brillen Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei einem Autounfall die Brille des Klägers gänzlich zerstört. Für die Neuanschaffung einer neuen Brille in gleicher Qualität, Stärke und Ausführung zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 722,45 Euro. Noch kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall unterzog der Kläger sich einer augenärztlichen Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass die alte Brille genügte und insbesondere keine neuen Gläser anzufertigen waren. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger zum Ausgleich seines Schadens jedoch nur den von ihr angenommenen Zeitwert der Brille in Höhe von 300 Euro. Markt für gebrauchte Brillen nicht existent Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, da er der Ansicht war, die Beklagte sei verpflichtet, nicht nur den Zeitwert der Brille, sondern den gesamten Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Eine gebrauchte und gleichwertige Brille sei nicht beschaffbar, da ein Markt für gebrauchte Brillen nicht existiere. Versicherung muss Kosten in Höhe des Neupreises der Brille zahlen Der Mann erhielt sowohl vom Amtsgericht Coesfeld als auch vom Landgericht Münster Recht. Infolge der Zerstörung der Brille ist von der Versicherung gemäß § 251 Abs. 1 BGB Ausgleich des Schadens in Höhe des so genannten Wiederbeschaffungswertes einer entsprechenden Brille zu leisten. Angesichts des fehlenden Angebotes gebrauchter Brillen ist dabei auf den Neupreis einer entsprechenden Brille abzustellen. Kein Abzug "neu für alt" Auch einen Abzug "neu für alt" müsse der Kläger nicht akzeptieren, urteilte das Gericht. Zwar sei im Ansatz davon auszugehen, dass er als Geschädigter in Folge des Kaufs einer neuen Brille wirtschaftlich besser gestellt sei, als vor dem Schadensfall. Es handele sich jedoch bei Brillen um Gegenstände, die einer Abnutzung unterlägen und die grundsätzlich nicht für eine lebenslange Nutzungsdauer bestimmt seien, so dass keineswegs von einem praktisch stets gleichbleibenden Wert einer Brille ausgegangen werden könne. Kläger ist bei Ersatz mangels Gebrauchtmarktes auf Neuerwerb angewiesen Grundsätzlich solle der Schadensersatz dem Geschädigten vollen Ausgleich des Schadens verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern, so die Richter. Der Wertausgleich "neu für alt" sei in diesem Fall aber auszuschließen da der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit mangels Gebrauchtmarktes auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibe. Gebrauchswert der alten Brille war nicht schon vor der Beschädigung reduziert Dementsprechend komme ein Abzug "neu für alt" bei Beschädigungen von Brillen nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert gewesen sei, z.B. aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille oder dass infolge einer Sehstärkenveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorgestanden habe. Ein solcher Fall sei aber hier unstreitig nicht gegeben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Konfuzius Oktober 21, 2011 Ah Danke für die rasche Info! Vielleicht hätte ich mit den richtigen Schlagworten in google auch direkt ein gescheites Ergebnis bekommen.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag