Tycoon Mai 2, 2007 · bearbeitet Mai 2, 2007 von Tycoon Hallo, auch auf die Gefahr hin, dass die Frage schon ein mal gestellt worden ist würde ich mich auf eine Antwort sehr freuen. Eine Suche im Forum ergab zwar schon etwas Licht im Dunkeln, aber konnte meine Frage nicht konkret klären. Wenn man Kapitaleinkünfte durch Spekulationsgeschäft getätigt hat und diese den maximalen Freistellungbetrag nicht übersteigen, müssen die Einküfte dann trotzdem in der Steuererklärung aufgelistet werden? Wann ist es nötig die Papiere "Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung" der Steuererklärung beizufügen? Nur dann, wenn der Freibetrag überschritten worden ist? Können die Werte nur aus der Jahressteuerbescheinigung einfach in die Anlage KAP übertragen werden? Reicht das aus? Wie sieht das eignentlich mit Verkäufen aus, die außerhalb der Spekulationsfrist getätigt worden sind? Gewinne sind dann ja steuerfrei und belasten auch nicht den Freibetrag. Müssen dazu Angaben in der Steuererklärun gemacht werden? Danke schon mal für die Beteiligung an diesem Beitrag. Gruß, Tycoon Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
xenon1 Mai 2, 2007 für Kapitaleinkünfte durch Spekulationsgeschäft gilt eine Grenze von 512 p.A. Die 750 Grenze gilt für Zins & Dividendeneinkünfte und wurde ja durch den von dir hoffentlich an die Bank ausgefüllten Freistellungsauftrag bekanntgegeben. d.h. der/die Bank(en) haben den Freistellungsauftrag ja schon berücksichtigt und du kannst die Bescheinigung nach KAP übertragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tycoon Mai 2, 2007 Ähm...ich habe bei meinen Banken den maximalen Freistellungsauftrag von 801 EUR aufgeteilt. Ist das jetzt falsch??? Ich verstehe das gerad nicht. Was dafr denn nun als Feistellungsgrenze bei der Bank angegeben werden? 801 EUR, 512 EUR oder die 750 EUR? Und wie sind die 512 EUR zu verstehen? Hat man die noch zusätzlich zum Freistellungsbetrag von 801 EUR? Oder werden die davon abgezogen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
et3rn1ty Mai 2, 2007 801 Euro bezieht sich auf den Freistellungsauftrag und gilt nur für Zins- und Dividendeneinkünfte. Setzt sich zusammen aus 750 Euro Freibetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag. 512 Euro gilt als Spekulationsfreigrenze. Erzielst du innerhalb eines Jahres mehr als 511,99 Euro Ertrag aus Wertpapiergeschäften so ist der volle Betrag nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Ertäge aus Derivategeschäften unterliegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Grüße, et3rn1ty. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LivonianTrader Mai 4, 2007 · bearbeitet Mai 18, 2007 von LivonianTrader Du musst erstmal 2 Dinge vollkommen voneinander trennen. Wenn Du Aktien hast dann gibt es im allgemeinen Dividenden auf der einen Seite und Gewinne oder Verluste auf der anderen. Steuerlich betrachtet sind Dividenden Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Gewinne nennt man private Veräusserungsgewinne, zwei völlig unterschiedliche Einkunftsarten. Die privaten Veräusserungsgewinne gehören in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte). Die 512Euro beziehen sich auf die Veräusserungsgewinne in der Anlage SO. Die Steuerberater sagen immer: Dies ist kein Freibetrag. Was sie damit meinen ist, dass Du sämtliche Gewinne versteuern musst, falls Du über 512Euro kommst. Gewinne die wegen der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei bleiben, müssen nicht deklariert werden, tauchen also nirgends in Deiner Steuererklärung auf. Ich hoffe ich konnte helfen Livonian Trader Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tycoon Mai 4, 2007 · bearbeitet Mai 4, 2007 von Tycoon Vielen Dank! Jetzt hab ich's glaube ich verstanden @LivonianTrader: Wenn ich die Grenze von 512 EUR aus Wertpapiererträgen nicht übersteige muss ich auch nicht die Werte aus der Steuerjahresbescheinigung, die man ja avon der Bank zugeschickt bekommt, nicht in der Steuererklärung aufführen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
berliner Mai 4, 2007 · bearbeitet Mai 4, 2007 von berliner Wenn ich die Grenze von 512 EUR aus Wertpapiererträgen Spekulationsgewinnen nicht übersteige muss ich auch nicht die Werte aus der Steuerjahresbescheinigung, die man ja avon der Bank zugeschickt bekommt, nicht in der Steuererklärung aufführen? richtig. Kannst dir den ganzen Papierkram sparen. Trotzdem noch mal zur Terminologie: Spekulationsgewinne sind keine Wertpapiererträge. Darunter fallen eher Dividenden etc. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tycoon Mai 12, 2007 · bearbeitet Mai 12, 2007 von Tycoon @berliner: Danke für die Hinweise! Ich habe noch 2 kleine Fragem zum Thema. Bin ich verpflichtet die Steuerbescheinigung der Steuererklärung beizulegen, auch wenn ich die Freigrenze aus Spekulationsgewinnen und Dividendenerträgen nicht übersteige? Wie sieht es mit dem Dokument "Anlage VL" aus, welches ich von meiner Bausparkasse zugeschickt bekommen habe. Muss dieses Dokument auf jeden Fall der Steuererklärung beigefügt werden, auch wenn ich kein Anrecht auf Arbeitnehmer-Sparzulage und auch kein Anrecht auf Wohnungsbauprämie habe? Vielen Dank noch mal für eure Beteiligung an diesem Beitrag! Gruß, Tycoon Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
|Zero Mai 12, 2007 nein du musst diese bescheinigungen nicht beilegen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag