Mangalica August 17, 2023 vor 12 Stunden von Quasan: Ich sehe ein, dass ich die Vorabpauschale nicht erwähnt habe. Für 2023 sind es dann 1,785% Es sind sogar 2,55%, bei Geldmarksfonds gibt es keine 30% Teilfreistellung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 17, 2023 vor 19 Minuten von Mangalica: Es sind sogar 2,55%, bei Geldmarksfonds gibt es keine 30% Teilfreistellung. 1,785% ist richtig; mit 30% Teilfreistellung wären es 1,2495%. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mangalica August 17, 2023 vor 4 Minuten von chirlu: 1,785% ist richtig; mit 30% Teilfreistellung wären es 1,2495%. Und wo hast du die 1,785% her? Die Vorabpauschale für 2023 ist ja 2,55%. 2,55% * 0,7 = 1,785%. Ich kann mir die Zahl also ermitteln, indem ich die tatsächliche Vorabpauschale nehme und 30% Teilfreistellung anwende. Warum du darauf noch in zweites Mal die Teilfreistellung anwenden willst, ist mir aktuell etwas unklar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 17, 2023 vor 6 Minuten von Mangalica: Die Vorabpauschale für 2023 ist ja 2,55%. Bitte nicht alle Begriffe kunterbunt durcheinanderwerfen. Der Basiszins ist 2,55%. Daraus errechnet sich der Basisertrag (der dann noch auf die tatsächliche Wertentwicklung gedeckelt wird): Zitat Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Dieser gedeckelte Basisertrag minus die Ausschüttungen ist die Vorabpauschale. Ein Teil von der ist dann unter bestimmten Umständen steuerfrei, so dass sich bei Aktienfonds noch einmal ein Anteil von 70% ergibt; aber diese Teilfreistellung ist unabhängig von den obigen 70%. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Quasan August 17, 2023 vor 41 Minuten von Mangalica: Die Vorabpauschale für 2023 ist ja 2,55%. Nein, der Basiszinssatz ist 2,55%. Die Vorabpauschale berechnet sich aus Basiszinssatz * 0,7 und beträgt somit 1,785%. Dass die Teilfreistellung von Aktien auch 70% beträgt, hat damit nichts zu tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 17, 2023 Nochmal wegen Begriffsklarheit: Im InvStG heißt es Basiszins. Der Basiszinssatz (nach § 247 BGB) ist wieder etwas anderes und beträgt derzeit 3,12%. Die Teilfreistellung bei Aktien im Privatvermögen beträgt 30%. (Somit sind 70% steuerpflichtig.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kastor August 17, 2023 · bearbeitet August 17, 2023 von Kastor vor 15 Minuten von chirlu: Nochmal wegen Begriffsklarheit: Im InvStG heißt es Basiszins. Der Basiszinssatz (nach § 247 BGB) ist wieder etwas anderes und beträgt derzeit 3,12%. Die Teilfreistellung bei Aktien im Privatvermögen beträgt 30%. (Somit sind 70% steuerpflichtig.) Diese Erklärung ist vollkommen korrekt. Für @Quasan: Wie @chirlu schon schrieb, findet sich die Regelung in § 18 InvStG: Zitat § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 InvStG: Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Abs. 4: Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. @Mangalica: Die comdirect hatte hierzu mal ein Schema am Beispiel eines Aktienfonds gezeichnet (Quelle). Gilt entsprechend für Mischfonds (15 %ige Teilfreistellung, § 20 II InvStG) und für deinen Fall Geldmarktfonds (keine Teilfreistellung): Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine August 17, 2023 vor 2 Stunden von chirlu: Die Teilfreistellung bei Aktien im Privatvermögen beträgt 30%. (Somit sind 70% steuerpflichtig.) Ich vermute du meinst Aktienfonds und nicht Aktien. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag