Oli10 April 13, 2007 Hallo, KLVs mit Abschlußdatum vor dem 1.1.2005 sind bei Kündigung ja erst steuerfrei, wenn mind. 5 Jahre eingezahlt wurde und die Versicherung 12 Jahre bestand. Was aber, wenn ich früher kündige? Welcher Betrag wird dann versteuert? Meistens dürfte es ja so sein, dass der Rückkaufswert weniger ist als die bis dahin getätigten Einzahlungen. Somit habe ich doch eigentlich auch keine Rendite erwirtschaftet, die versteuert werden könnte, oder? Danke für Eure Antworten! Oli Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrFaustus April 13, 2007 Steuerpflichtig ist immer der Ertragsanteil. Dieser wird eigentlich jedes Jahr von der KLV ausgewiesen und muss versteuert werden. Nur weil du Kosten hast und dadurch dein Rückkaufswert niedriger ist als deine Einzahlungen, mindert das nicht den zu versteuernden Betrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 14, 2007 DrFaustus kennt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anscheinend nicht. KLVs mit Abschlußdatum vor dem 1.1.2005 sind bei Kündigung ja erst steuerfrei, wenn mind. 5 Jahre eingezahlt wurde und die Versicherung 12 Jahre bestand. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist in seiner aktuellen Fassung nur für Verträge ab dem 01.01.2005 anzuwenden gem. § 52 Abs. 36 EStG. Folglich erfolgt die Besteuerung nach der alten Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus dem Jahr 2004. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b , die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 . Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden; Zu deutsch: Satz 1 sagt, dass die Auszahlungen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Der steuerpflichtige Betrag errechnet sich wie folgt: eingezahlte Beträge ./. Auszahlungsbetrag der Versicherung = Zinsen (gesamt) Übersteigt die errechneten Zinsen den zugesicherte Auszahlungsbetrag (rechnungsmäßige Zinsen), so handelt es sich beim übersteigenden Betrag um außerrechnungsmäßige Zinsen. Satz 2 sagt, dass eine Besteuerung nicht erfolgt, wenn es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt, bei der entweder: a) eine Verrechnung mit Zinsen erfolgt B) die Auszahlung aufgrund des Versicherungsfalls eintritt c) die Versicherung (wie hier) veräußert wird. Satz 3 regelt die "1. Rückausnahme" von Satz 2 und somit eine Steuerpflicht, wenn die Versicherung wieder zurück gekauft wird. Satz 4 regelt dann die "2. Rückausnahme" von Satz 2 und somit eine Steuerpflicht, wenn eine steuerschädliche Verwendung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. aus dem Jahr 2004 vorliegt. Wenn die KLV einer Besicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten bei dir zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. In dem Falle käme ein Sonderausgabenabzug für die Beiträge in die Versicherung nicht in Betracht und die Rückausnahme wäre erfüllt. Die Auszahlung wäre steuerpflichtig. Von dieser "2. Rückausnahme" gibt es allerdings wieder eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe ... EStG i.d.F. aus 2004: Der Sonderausgabenabzug der Beiträge ist nämlich möglich und somit auch eine Steuerfreiheit der Auszahlung der Versicherung, wenn es sich um a) eine Investitionsfinanzierung, B) eine Direktversicherung oder um c) einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit handelt Was sich dahinter verbirgt will ich jedoch nicht weiter ausführen. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Oli10 April 17, 2007 · bearbeitet April 17, 2007 von Oli10 @sven82 Danke für die ausführliche Stellungnahme. Muß es bei Satz 1 nicht richtigerweise heißen: Zinsen= Auszahlungsbetrag der Versicherung - eingezahlte Beiträge ??? Dann wäre es in meinem Fall (Rückkaufswert < eingezahlte Beiträge) ja so, dass keine Steuer anfallen würde. Richtig? Oli Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 17, 2007 Muß es bei Satz 1 nicht richtigerweise heißen:Zinsen= Auszahlungsbetrag der Versicherung - eingezahlte Beiträge ??? äh, klar; hast natürlich Recht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 April 17, 2007 ach so, da war ja noch eine Frage: Dann wäre es in meinem Fall (Rückkaufswert < eingezahlte Beiträge) ja so,dass keine Steuer anfallen würde. Richtig? Die Lebensversicherungsprämien setzen sich in der Regel aus Kosten-, Spar- und Risikoanteilen zusammen. Der Sparanteil, der zur Schaffung eines Deckungskapitals von der Versicherung angelegt wird, wird dir verzinst. Diese Zinsen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. In der Regel stellt dieser Sparanteil die Differenz zwischen dem eingezahlten und ausgezahlten Kapital dar. Er sollte aber von der Versicherungsgesellschaft hinterfragt werden. Es kann auch gut sein, dass dir das Finanzamt einen Vordruck zum Ausfüllen schickt um zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 vorliegen Dann wäre es in meinem Fall (Rückkaufswert < eingezahlte Beiträge) ja so,dass keine Steuer anfallen würde. Richtig? eine Besteuerung sollte aber wie schon beschrieben nicht eintreten, weil § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG erfüllt ist unabhängig ob Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG vorliegen. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag